Kontakt Downloads Termine Suche

Kaufangebot von THURGIE für Herkunftsnachweise (HKN)

Mit einer Eigenerzeugungsanlage (EEA) generieren Sie für jede Kilowattstunde (kWh) eigenen Strom. Dieser Strom kann in die Komponenten physische Energie und Herkunftsnachweis (HKN), oft auch «Ökologischer Mehrwert» genannt, aufgeteilt werden. Diejenige Energie, die nicht selber verbraucht wird, speisen Sie in das Verteilnetz ein. Der HKN ist ein Zertifikat für die Qualität der elektrischen Energie und ist vom physischen Stromfluss entkoppelt. 

Die THURGIE können die HKN aus der Überschussproduktion (Energie die nicht durch den Produzenten selbst gebraucht wird) von den Produzenten aus den Versorgungsgebieten der Gemeinden Aadorf, Eschlikon, Münchwilen, Sirnach und Wängi kaufen. 

Registrieren Sie sich für den Verkauf Ihrer HKN auf unserem Kundenportal «üsesThurgie». Aus Effizienzgründen erfolgt der gesamte Prozess online und somit papierlos:


üsesThurgie (Registrierung)



Folgende Vertragsbedingungen (Auszug) gelten als Grundvoraussetzung:

  • Die EEA ist im Versorgungsgebiet der Thurgie AG.
  • Die EEA ist beglaubigt und im HKN-Nachweissystem der Pronovo AG erfasst.
  • Die EEA ist nicht im Einspeisevergütungssystem (EVS).
  • Sie beziehen mindestens das Standardstromprodukt «THURGIE Blau» Ihres Verteilnetzbetreibers.
  • Für den HKN-Transfer wird ein Dauerauftrag ausgestellt.
  • Die Vertragsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich ohne Kündigung automatisch um 1 weiteres Jahr (Kündigungsfrist 2 Monate).
  • Die Vergütung erfolgt im 1. Quartal des Produktionsfolgejahres.

Ausführlichere Informationen über Herkunftsnachweise (HKN) finden Sie auf der Internetseite der Pronovo AG.

Es werden keine Verträge mit Kundinnen und Kunden ausserhalb des Versorgungsgebietes der THURGIE-Partner abgeschlossen.


Der Vergütungsansatz ist abhängig von der Energiemenge, die in das Verteilnetz eingespeist wird. 

Sofern Anspruch besteht, wird die MWST gemäss gesetzlich gültigem Ansatz in Rechnung gestellt.

Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Produzenten, seine Veranlagungs- und Steuerpflichten im Zusammenhang mit den von ihm eingenommenen Vergütungen abzuklären und zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für die Mehrwertsteuer- sowie für die Einkommenssteuerfolgen.


Die Einspeisevergütung (physische Energie) für Energie aus Solaranlagen richtet sich nach der Berechnung des Referenz-Marktpreises gemäss Art. 15 EnFV durch das Bundesamt für Energie (BFE). Dieser wird quartalsweise festgelegt und ist auf der BFE-Website abrufbar. Gemäss dem BFE entspricht der Referenz-Marktpreis dem Durchschnitt der Preise, die an der Strombörse (Swissix) in einem Vierteljahr jeweils für den Folgetag (day-ahead) festgesetzt werden, gewichtet nach der tatsächlichen viertelstündlichen Einspeisung der lastganggemessenen Anlagen.

Die nachfolgende Mindestvergütung für Anlagen weniger als 150kW wird ausbezahlt, falls der BFE-Referenzmarktpreis darunter liegt.

  • PV-Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW: 6 Rp./kWh
  • PV-Anlagen mit Eigenverbrauch mit einer Leistung zwischen 30 und 150 kW: je nach Leistung zwischen 5,8 und 1,2 Rp./kWh. Der genaue Betrag berechnet sich, indem man 180 durch die Leistung der Anlage teilt.
  • PV-Anlagen mit einer Leistung zwischen 30 und weniger als 150 kW ohne Eigenverbrauch: 6,2 Rp./kWh

Die Einspeisevergütung für Energie aus anderen erneuerbaren Technologien (Biogas, Wind, Wasser) werden ebenfalls nach dem Referenzmarktpreis des BFE vergütet.

Die Einspeisevergütung für Energie aus übrigen Technologien wird individuell vereinbart.